Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Artikel1 Definitionen:
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
- Lieferant: Louter B.V. mit Sitz in Schagen und/oder mit ihr verbundene Unternehmen.
- Abnehmer: jeder Käufer und/oder Kunde des Lieferanten
Anwendbarkeit von Artikel 2:
- Für alle vom Lieferanten geschlossenen Verträge und abgegebenen Angebote gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen.
- Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die nachstehenden Bedingungen für die vom Lieferanten oder durch seine Vertreter geschlossenen Verträge. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Abnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
- Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen nichtig sind oder für nichtig erklärt werden können, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen in vollem Umfang anwendbar. Der Lieferant und der Abnehmer werden sich dann beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die an die Stelle der nichtigen und/oder für nichtig erklärten Bestimmungen treten, wobei der Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt wird.
Artikel 3 bietet:
- Alle Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind freibleibend. Ein (Kauf-)Vertrag kommt erst zustande, wenn der Lieferant eine Bestellung oder einen Auftrag schriftlich angenommen hat.
- Der Lieferant haftet nicht für Fehler und Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben in Preislisten und/oder Prospekten und/oder Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen.
- Die vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Diagramme, Preislisten, Angebote usw. bleiben Eigentum des Lieferanten. Ohne schriftliche Genehmigung des Lieferanten dürfen sie weder ganz noch teilweise kopiert und/oder vervielfältigt werden und dürfen Dritten nicht zur Einsichtnahme überlassen werden. Das Gleiche gilt für die vom Lieferanten zur Verfügung gestellten technischen Daten.
Artikel 4 Beschwerden:
- Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 5 ist der Lieferant nicht verpflichtet, Reklamationen zu bearbeiten, die mehr als vierzehn Tage nach dem Rechnungsdatum oder nach dem Datum des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen durch den Abnehmer bei ihm eingehen. Diese Frist ist eine Verfallsfrist.
- Eine Forderung kann sich nicht auf bereits gelieferte Waren oder noch zu liefernde Waren und/oder Dienstleistungen beziehen, auch wenn diese Waren oder Dienstleistungen in Erfüllung desselben (Kauf-)Vertrags geliefert wurden oder werden.
Artikel 5 Garantie:
- Der Lieferant garantiert die gelieferten Waren gemäß den Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers. In Ermangelung solcher Garantiebestimmungen garantiert der Lieferant neue Waren für einen Zeitraum von zwölf Monaten und gebrauchte Waren für einen Zeitraum von drei Monaten, all dies gemäß den Bestimmungen dieses Artikels. Für Waren, die für den Verbrauch bestimmt sind, einschließlich der zu verarbeitenden Roh- und/oder Hilfsstoffe, übernimmt der Lieferant weder eine Garantie noch eine Haftung. Mit Ablauf der Garantiezeit endet jede Ersatzpflicht, jede Haftung und jede Verpflichtung des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer.
- Wenn die Reparatur im Rahmen der Garantie die Anwesenheit eines Mechanikers erfordert, gehen die Kosten für den Mechaniker zu Lasten des Lieferanten.
- Wenn der Abnehmer während der Garantiezeit ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten Reparaturen oder Änderungen selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ist der Lieferant nicht an seine Garantieverpflichtung gebunden. Der Käufer hat nicht das Recht, die Zahlung mit der Begründung zu verweigern, der Lieferant habe seine Garantiebestimmungen nicht, noch nicht oder nicht vollständig erfüllt.
- Für die vom Lieferanten durchgeführten Reparatur- oder Überholungsarbeiten (Dienstleistungen) wird, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, nur für die Tauglichkeit der bei der Ausführung dieser Arbeiten verwendeten Materialien Gewähr geleistet.
- Unter Beachtung der in diesem Artikel genannten Einschränkungen garantiert der Lieferant die Unversehrtheit der gelieferten Waren und die Qualität der dafür verwendeten und/oder gelieferten Materialien, und zwar in dem Sinne, dass alle Mängel an den gelieferten Waren, von denen der Käufer nachweist, dass sie ausschließlich als unmittelbare Folge eines Fehlers in der vom Lieferanten entworfenen Konstruktion oder als Folge einer unzureichenden Verarbeitung oder der Verwendung von schlechtem Material innerhalb der Garantiezeit entstanden sind, kostenlos behoben werden.
- Der Lieferant haftet nur für Schäden, die der Abnehmer infolge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit erleidet.
- Der Lieferant haftet niemals für Handelsverluste, die der Abnehmer infolge von Betriebsstörungen, Auftragsverlusten, Gewinneinbußen oder Unfällen erleidet, wie auch immer diese verursacht werden oder entstehen. Sollte der Lieferant dennoch für haftbar befunden werden und zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sein, so darf die Entschädigung durch den Lieferanten niemals höher sein als der Rechnungswert (ohne MwSt.) der betreffenden gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen.
- Der Lieferant haftet niemals für Schäden, die der Abnehmer durch die Handlungen von Dritten erleidet, die der Lieferant eingeschaltet hat. Sollte dennoch eine Haftung des Lieferanten festgestellt und der Lieferant zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet werden, darf der Schadenersatz niemals den Betrag übersteigen, den der Dritte an den Lieferanten gezahlt hat, oder den Rechnungswert (ohne Mehrwertsteuer) der betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen.
- Der Lieferant ist nicht zur Gewährleistung für Mängel an den gelieferten Waren verpflichtet, die vom Abnehmer infolge von Vorsatz, grober Schuld oder grober Fahrlässigkeit, auf jeden Fall aber infolge von unsachgemäßer Verwendung der gelieferten Waren und/oder vom Abnehmer vor und/oder während der Lieferung erteilter Informationen, verursacht wurden, sowie für Schäden, die sich daraus ergeben. Der Lieferant haftet auch nicht für Schäden, die durch unsachgemäßen oder falschen Gebrauch der gelieferten Waren und/oder durch vom Abnehmer falsch erteilte Informationen entstanden sind.
Artikel 6 Lieferung und Eigentumsvorbehalt:
- Die Lieferfristen sind nur annähernd angegeben. Eine Überschreitung der vereinbarten Liefer- oder Installationsfristen um weniger als zwei Monate gibt dem Abnehmer niemals das Recht, die Auflösung des Vertrags und/oder eine Entschädigung zu verlangen. Eine Überschreitung der genannten Frist um mehr als zwei Monate berechtigt den Abnehmer, den Lieferanten per Einschreiben in Verzug zu setzen, mit der Aufforderung, innerhalb von zehn Werktagen zu liefern oder zu installieren. Nach Ablauf der genannten zehn Arbeitstage befindet sich der Lieferant in Verzug. Wenn der Lieferant ohne rechtsgültige Berufung auf höhere Gewalt in Verzug ist, weil er immer noch nicht in der Lage ist, innerhalb der festgesetzten Fristen zu liefern, hat der Abnehmer das Recht, den Vertrag nach Ablauf der vorgenannten Frist von zehn Arbeitstagen schriftlich aufzulösen. In diesem Fall ist der Lieferant nicht zu einer Entschädigung verpflichtet. Die Auflösung findet nicht statt, wenn der Abnehmer dem Lieferanten eine weitere Frist zur Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen setzt und diese Frist vom Lieferanten ausdrücklich akzeptiert wird.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei Haus, Erdgeschoss, ohne internen Transport.
- Die Waren reisen auf Risiko des Lieferanten.
- Alle vom Lieferanten gelieferten Waren bleiben bedingungslos sein Eigentum, bis der Abnehmer alle Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten vollständig erfüllt hat, einschließlich derjenigen, die auf der Grundlage eines anderen Vertrags als des Vertrags über den Kauf und die Lieferung der gelieferten Waren bestehen.
- Solange das Eigentum an den gelieferten Waren nicht auf den Abnehmer übergegangen ist, darf dieser die vom Lieferanten gelieferten Waren nicht an einen Dritten verkaufen, verpfänden oder ein anderes Recht daran einräumen.
Artikel 7 Höhere Gewalt:
- Höhere Gewalt ist gleichbedeutend mit: Jeder Umstand oder jedes Ereignis, das unabhängig vom Willen des Lieferanten ist und die Erfüllung des Vertrages dauerhaft oder vorübergehend verhindert. Unter höherer Gewalt wird in jedem Fall, aber nicht ausschließlich, die Nichtlieferung oder verspätete Lieferung der bestellten Waren und/oder Teile durch einen Lieferanten des Lieferanten an den Lieferanten verstanden, aus welchem Grund auch immer, Streiks und/oder Krankheit im Unternehmen des Lieferanten und/oder im Unternehmen eines Lieferanten, Naturkatastrophen, Diebstahl und/oder Verlust der für den Abnehmer bestimmten Waren, behördliche Maßnahmen sowie alle anderen Ursachen, die den Lieferanten ohne eigenes Verschulden an der Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen gegenüber dem Abnehmer hindern.
- Wenn solche Umstände die Lieferung der verkauften Waren oder Dienstleistungen verhindern, ist der Lieferant berechtigt:
- die Erfüllung des Vertrages für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt auszusetzen.
- Anstatt den Vertrag auszusetzen, kann der Lieferant ihn auflösen oder innerhalb oder nach der vorgenannten Frist von 6 Monaten den Vertrag durch eine vom Lieferanten abzugebende schriftliche Erklärung auflösen, ohne dass der Lieferant verpflichtet ist, dem Abnehmer den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Artikel 8 Preise:
- Die Angebote basieren immer auf dem zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Selbstkostenpreis und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die Angebote sind bis zu 30 Tage nach dem Angebotsdatum gültig, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Sollte sich der Selbstkostenpreis vor Vertragsabschluss oder nach 90 Tagen danach ändern (z. B. aufgrund von Änderungen der Steuern, Verbrauchssteuern, Einfuhrzölle, Arbeitslöhne, vom Lieferanten zu zahlenden Einkaufspreise usw.), ist der Lieferant berechtigt, diese Änderungen an den Käufer weiterzugeben.
- Kosten, die entstanden sind, weil der Abnehmer es versäumt hat, die Ausführung des Vertrags zu ermöglichen und/oder weil Umstände eintreten, die dem Abnehmer zuzurechnen sind oder zumindest zu seinen Lasten und auf sein Risiko gehen sollten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Erteilung falscher Informationen, wodurch dem Lieferanten Kosten entstanden sind, werden dem Abnehmer gemäß den üblichen Tarifen des Lieferanten in Rechnung gestellt.
Artikel 9 Montage/Installation:
Alle Installationen und/oder Vorkehrungen, die für die Aufstellung der zu montierenden Sachen und/oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Sachen im montierten Zustand erforderlich sind, gehen zu Lasten und auf Risiko des Abnehmers und liegen außerhalb der Verantwortung des Lieferanten. Der Abnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle Vorbereitungen für den Anschluss der vom Lieferanten zu liefernden Anlagen getroffen werden. Mehrarbeit und/oder Verzögerungen bei den Arbeiten des Lieferanten oder seiner Mitarbeiter werden dem Abnehmer zu den üblichen Tarifen des Lieferanten in Rechnung gestellt.
Artikel 10 Zahlung:
- Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Bei nicht vollständiger Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist von 30 Tagen schuldet der Käufer dem Lieferanten ohne weitere Mahnung oder Inverzugsetzung eine Zinsvergütung in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrags pro Monat für jeden Monat
- einschließlich eines Teils eines Monats -, der nach Fälligkeit der Forderung verstrichen ist.
- Bei Nichtbezahlung innerhalb der in Artikel 10.1 genannten Frist hat der Lieferant das Recht, die Forderung gegenüber dem Abnehmer zum Inkasso weiterzuleiten. Wenn und soweit der Abnehmer nach der Zahlungsaufforderung durch den Lieferanten die Hauptsumme, gegebenenfalls erhöht um die vertraglichen Zinsen, immer noch nicht vollständig bezahlt hat, hat der Lieferant das Recht, den vom Abnehmer geschuldeten Betrag um die Inkassokosten zu erhöhen. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden auf 15 % des geschuldeten Gesamtbetrags mit einem Mindestbetrag von € 500,00 festgesetzt, unbeschadet der auf diese Kosten geschuldeten Mehrwertsteuer.
- Darüber hinaus trägt der Käufer alle anderen Kosten, die mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Eintreibung der Forderungen verbunden sind, einschließlich der Kosten von Gerichtsvollziehern, Bevollmächtigten, Inkassobüros und Rechtsanwälten. Alle vom Käufer geleisteten Zahlungen werden zunächst zur Begleichung der geschuldeten Kosten, dann zur Begleichung der aufgelaufenen Zinsen und schließlich zur Begleichung der Forderungen aus dem Vertrag verwendet.
- Der Lieferant behält sich das Recht vor, jederzeit eine Anzahlung in Höhe von 20 % der im Angebot genannten Hauptsumme zu verlangen, bevor der Vertrag ausgeführt wird. Die Anzahlung wird zu gegebener Zeit mit den Schlussrechnungen und nicht mit Zwischenrechnungen verrechnet.
Artikel 11 Verzug des Käufers:
- Im Falle eines Konkurses, eines Zahlungsaufschubs oder der Anwendung eines Umschuldungsplans des Abnehmers oder eines Antrags auf einen solchen Plan werden alle Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer, gleich aus welchem Grund, sofort fällig.
- In den in Artikel 11 genannten Fällen.1 genannten Fällen oder wenn ein oder mehrere Vermögenswerte des Abnehmers gepfändet werden und/oder wenn der Lieferant aus irgendeinem anderen Grund die begründete Befürchtung hat, dass der Abnehmer nicht in der Lage ist oder sein wird, seine Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten zu erfüllen, einschließlich der nicht fristgerechten Zahlung, hat der Lieferant das Recht, den (Kauf-)Vertrag oder den nicht erfüllten Teil davon nach eigenem Ermessen auszusetzen, den (Kauf-)Vertrag auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist, und die übertragenen Waren als sein Eigentum zurückzufordern, unbeschadet seines Rechts auf Ersatz der ihm tatsächlich entstandenen Kosten, Schäden und Zinsen.
- Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferer von einer Pfändung der dem Eigentumsvorbehalt des Lieferers unterliegenden Gegenstände unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
- Wenn der Lieferant den Vertrag zu Recht oder zu Unrecht ganz oder teilweise auflöst oder sich auf die Aussetzung beruft, hat der Abnehmer keinen Anspruch auf irgendeine Art von Entschädigung oder Rückerstattung, noch ist der Lieferant gegenüber dem Abnehmer zu irgendeiner Garantie verpflichtet. Wenn der Lieferant sich auf die Aussetzung beruft, gilt dies für alle Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer, einschließlich eventueller Wartungsverträge. Wenn der Abnehmer Schaden erleidet, weil die Wartungsarbeiten nicht rechtzeitig ausgeführt werden, weil der Lieferant sich auf die Aussetzung beruft, haftet der Lieferant nicht für den Schaden, der dem Abnehmer dadurch entsteht.
- Auf erste Aufforderung des Lieferanten ist der Abnehmer verpflichtet, bei der Übergabe oder Rückgabe der vom Lieferanten gelieferten Waren (unter Eigentumsvorbehalt) vollständig mitzuwirken. Durch die Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Abnehmer dem Lieferanten (und eventuellen vom Lieferanten zu beauftragenden Dritten) im Voraus und bedingungslos die Erlaubnis erteilt, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum des Lieferanten befindet (oder befinden könnte).
- Im Falle der Nichteinhaltung einer seiner Verpflichtungen aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag ist der Käufer bereits durch den bloßen Ablauf einer vereinbarten Frist in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist.
- Eine Reklamation setzt die Zahlungsverpflichtungen des Käufers nicht aus.
- Der Abnehmer ist niemals berechtigt, sich gegenüber dem Lieferanten mit irgendeiner Forderung auf eine Entschädigung, Aussetzung und/oder Verrechnung zu berufen, es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart.
Artikel 12 Streitigkeiten:
- Auf den Vertrag und diese Bedingungen ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags ist ausgeschlossen.
- Alle Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer ergeben oder sich daraus ergeben, werden dem Landgericht Alkmaar zur Entscheidung vorgelegt, das für ausschließlich zuständig erklärt wird. Wenn und soweit eine Streitigkeit gemäß der Zivilprozessordnung in die absolute Zuständigkeit des Unterbezirks des Bezirksgerichts fällt, kann nur das zuständige Unterbezirksgericht über die Streitigkeit entscheiden.
Häufig gestellte Fragen
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